Planung und Instandhaltung Ihrer Schachtentrauchungs-/Lüftungsanlage
Zuverlässiger Brandschutz in Gebäuden gehört zur Grundausstattung in Sachen Sicherheit
Hier finden Sie Hinweise zur Planung, sicheren Montage und dem Betrieb von Anlagen zur Rauchableitung, Lüftung und Wärmeabfuhr von Aufzugsschächten und Triebwerksräumen.
Forderungen an die Rauchableitung
Schachtabschlusstüren von Aufzügen weisen funktionsbedingte Spalte auf, durch die Brandgase und -rauch eindringen können. Damit in einem Brandabschnitt der in den Aufzugsschacht eingedrungenen Rauch nicht über die Türspalte in andere Brandabschnitte eindringt, ist eine Öffnung zur Rauchableitung am oberen Ende des Aufzugsschachts vorhanden bzw. gemäß allen deutschen Landesbauordnungen (LBO) vorzusehen.
Gemäß Musterbauordnung (§ 39 ABS. 3, MBO) müssen „Fahrschächte zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 von Hundert der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 qm haben.“
Forderungen an die Lüftung
Aufzugsnutzern im Fahrkorb und Personen, die im Aufzugsschacht oder im Triebwerksraum arbeiten, muss immer ausreichend Atemluft zur Verfügung stehen.
In den harmonisierten europäischen Normen für Personenaufzüge wird hierzu eine angemessene Lüftung des Schachts gefordert, wobei eine Öffnung mit einer freien Querschnittsfläche von mindestens 1 % der Schachtgrundfläche am oberen Ende des Aufzugsschachts empfohlen wird.
Durch die vorgenannte Lüftung des Schachts wird weiterhin sichergestellt, dass eine ausreichende Lüftung für die Insassen auch bei einem längeren Halt des Fahrkorbs durch die geforderten Lüftungsöffnungen (siehe Aufzugsrichtlinie 95/16/EG (Anhang I, Nummer 4.7)) gewährleistet ist.
Umsetzung
Die in den einzelnen Landesbauordnungen enthaltenen Anforderungen zur Lüftung und Rauchableitung wurden in der Vergangenheit durch dauerhaft angebrachte Öffnungen erfüllt.
Durch die Energieeinsparverordnung (EnEV) wurden auch die Aufzugsschachtöffnungen als Permanentöffnung zur Disposition gestellt, da deren Verschluss durch Schachtentrauchungs-/Lüftungsanlagen einen erheblichen Beitrag zur Energieeinsparung leisten kann.
Bei der Planung von Schachtentrauchungs-/Lüftungsanlagen sind die entsprechenden Richtlinien, Bauvorschriften sowie die Energieeinsparverordnung (EnEV) zu beachten.
Das Einbringen von Geräten und Komponenten in den Schacht muss auf die Aufzugsanlage abgestimmt sein.
Ist bauseitig keine Brandmeldezentrale vorhanden, wird empfohlen, eine Rauchmeldung im Schacht als Alarm an die Aufzugssteuerung weiterzuleiten. Der Aufzug kann dann in die Bestimmungshaltestelle („Evakuierungsebene“) gefahren werden und ist mit offenen Türen bis zum Abschalten des Alarms stillzusetzen.
Wenn ein bauseitiges Brandschutzkonzept vorhanden ist, sind dessen Anforderungen an die Schachtentrauchungs- und Lüftungsanlage zu berücksichtigen.
Aufbau unserer Schachtentrauchungs-/Lüftungsanlagen
- Natürliches Rauch- und Wärmeabzugsgerät (NRWG) als Schachtabschluss zur Rauchableitung und/oder Lüftung
- Einrichtungen zur Rauch-/Lüftungsbedarfserkennung
- Steuerzentrale zur Signalverarbeitung und Energieversorgung
- Elektrische Handsteuereinrichtungen/Rauchabzugstaster (optional)
- Zuluftanschluss im Schachtgrubenbereich (optional je nach Gebäudedichtheit)
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Unter Downloads finden Sie ein ausführliches Prospekt über oben genannte Inhalte.